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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

Der Firma  PERSONALTAXI  GmbH ‑ nachfolgend Verleiher genannt ‑ ist durch Bescheid der Regionaldirektion Baden-Württemberg, Stuttgart, vom 19.03.2010 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt und zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden.

§ 1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller ‑ auch zukünftigen ‑‑ Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge des Verleihers auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl vom Verleiher als auch vom Besteller (Entleiher) unterschrieben sind. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede.

§ 2. Angebote/Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verleihers erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung auf der Grundlage dieser Bedingungen.

(2) Verträge bedürfen der Schriftform und werden für den Verleiher erst dann verbindlich, wenn eine vom Entleiher unterzeichnete Vertragsurkunde beim Verleiher vorliegt.

§ 3. Rücktritt/Leistungsbefreiung
(1) Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Als solche außergewöhnlichen Umstände gelten insbesondere ein Arbeitskampf, gleich, ob im Betrieb des Entleihers oder beim Verleiher, hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.

(2) Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Entleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens des Verleihers nicht möglich, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Eine Schadensersatzverpflichtung des Verleihers wegen unentschuldigten Fehlens des Leiharbeitnehmers ist ausgeschlossen.

§ 4. Arbeitsverhältnis
(1) Der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

(2) Während des Arbeitseinsatzes untersteht der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verleihers, den Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. So hat der Entleiher sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs‑ und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der »Ersten Hilfe« gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer‑Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wird dem Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter vom Entleiher eingeräumt.

Betreibt der Entleiher selbst eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma, so ist es ihm ausdrücklich untersagt, den Leiharbeitnehmer weiterzuverleihen (Kettenarbeitsverhältnis).

§ 5. Arbeitsunfälle
Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6. Verschwiegenheit
Der Verleiher sowie der überlassene Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

 

§ 7. Zurückweisung
(1) Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

(2) Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen‑ und/oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde,

(3) Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen. wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

(4) Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher unter Angabe der Gründe erfolgen.

§ 8. Austausch eines Leiharbeitnehmers
(1) In den Fällen der Zurückweisung nach § 7 ist der Verleiher berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Verleiher aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

(2) Der Verleiher ist i.ü. berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Verleiher ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen.

§ 9. Vergütung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise freibleibend und ohne Zuschläge. Grundlage der Berechnung der nachstehenden Zuschläge ist die im Unternehmen des Entleihers geltende regelmäßige tägliche/wöchentliche Arbeitszeit.

(2) Überstunden, Schicht‑, Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsarbeit sind nach individuell im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu vereinbarenden Zuschlägen zu vergüten: Die Überstundenberechnung bezieht sich immer auf die 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Diese erfolgt jeweils ab der im Vertrag benannten vollendeten Wochenstunde. Bei der Berechnung der Zuschläge sind darüber hinaus die normalen Feiertage von den besonderen (Weihnachtsfeiertage, 1. Januar, Osterfeiertage, 1.Mai) zu unterscheiden.

(3) Schichtarbeit liegt immer dann vor, wenn im Betrieb des Entleihers regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Weitere Zulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden‑, Sonn‑ und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Der Verleiher ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird der Verleiher dem Entleiher anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Entleiher wirksam. Der Entleiher ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

§ 10. Zahlung
Abgerechnet wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, wöchentlich oder zum Ende eines Kalendermonats, Abrechnungsgrundlage sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Leiharbeitnehmers. Die Zeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Verleiher erteilten Rechnungen sind binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar ohne jeden Abzug. Reklamationen sind nur binnen 8 Tagen nach Rechnungseingang möglich.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher unbeschadet seiner weiteren unten in § 15 festgelegten Rechte befugt, sämtliche offenen ‑ auch gestundeten ‑ Rechnungen sofort fällig zu stellten und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies Recht steht dem Verleiher ebenso zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Entleihers eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
 

§ 11. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


§ 12. Abtretung
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher an Dritte zu übertragen.

 

§ 13. Gewährleistung/Haftung
(1) Der Verleiher haftet nur für die ordnungsgemäße, sorgfältige Auswahl der Leiharbeitnehmer für die vertraglich festgelegten Tätigkeiten sowie für die nachgewiesenen Qualifikationen. Der Verleiher ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgelegten Zeugnisse rechtmäßig erlangt wurden.

(2) Der Verleiher haftet jedoch nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer, insbesondere nicht für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht.

(3) Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Für eigenes Verschulden haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, etc.).

(4) Im Falle der Haftung des Verleihers ist diese auf einen Betrag von 1.000.000.00 € (i.W. Eine Million Euro) begrenzt.

§ 14. Kündigung
(1) Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits während der ersten drei Werktage täglich, danach mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

(2) Macht der Verleiher in den Fällen des §. 7. nicht von seinem Recht des Austauschs des Leiharbeitnehmers Gebrauch, (§ 8 Abs. 1), kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

(3) Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach § 10 Satz 5 und 6 nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadensersatz etc.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

§ 15. Gerichtsstand
Soweit der Entleiher Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ergebenden Streitigkeiten ‑ auch im Wechsel-, Scheck-, und Urkundenprozess – der Hauptsitz des Verleihers in 78224 Singen.

§ 16. Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

§17 Sonstiges

(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.

(2) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Die mit dem Zusatz „Personaldisponent“ zeichnenden Angestellten des Personaldienstleisters sind zum Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen befugt.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarungen zu ersetzen.

(5) Unserer AGB’s sind Bestandteil des Vertrages.


§ 18 Anlagen
Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§19 Arbeitsvermittlungsvereinbarung

(1) Begründet der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer, so gilt das Arbeitsverhältnis als vom Verleiher vermittelt. Der Verleiher hat in diesen Fällen gegenüber dem Entleiher Anspruch auf eine Vermittlungsprovision entsprechend Abs. (2) und (3).

(2) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

‑ binnen 4 aufeinanderfolgenden Monaten nach Überlassung

2 (i.W. zwei) Bruttomonatsgehälter;

‑ binnen 6 aufeinanderfolgenden Monaten nach Beendigung der Überlassung entstehen keine weiteren Vermittlungsprovisionen

(3) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

 

(4) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

(5) Befristet begründete Arbeitsverhältnisse zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

 

(6) Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher auf Verlangen mitzuteilen, ob und wann er mit dem Leiharbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch, sofern der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Entleiher unterzeichnet beim Verleiher vorliegt, bis dato gilt die mündliche Vertragsschließung.

 

(7) Stellt der Entleiher den Leiharbeitnehmer innerhalb drei aufeinanderfolgenden Monaten nach Ablauf des geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe 4.000 € zzgl. MwSt. fällig.

Personaltaxi GmbH